Seit Inkrafttreten der EU-Drohnenverordnung gelten in Österreich völlig neue Regeln (Registrierungspflicht, Drohnenführerschein, Kategorien A1/A2/A3).
👉 Zu den AKTUELLEN Gesetzen für Österreich geht es hier: Aktuelle Drohnen-Gesetze
Rückblick: Gesetzliche Regelungen für Drohnen in Österreich (VOR der EU-Drohnenverordnung)
Hinweis: Der folgende Text dient nur noch der Dokumentation der Rechtslage bis zum 31.12.2020. Er hat keine Gültigkeit mehr für aktuelle Flüge!
Bis Ende 2020 gab es in Österreich ein spezielles nationales Luftfahrtgesetz (LFG), das Drohnen in sehr komplexe Kategorien unterteilte. Wer damals eine Drohne flog, musste sich durch einen Dschungel aus Paragrafen kämpfen.
Die damaligen österreichischen Regelungen unterschieden im Wesentlichen drei Arten von Flugobjekten:
- Spielzeug (unter 79 Joule Bewegungsenergie)
- Flugmodell (nur zum Zweck des Fluges, keine gewerblichen Aufnahmen)
- Unbemannte Luftfahrzeuge – uLFZ (sobald eine Kamera für Aufnahmen genutzt wurde)
Diese Unterscheidung führte oft zu Verwirrung. Wer beispielsweise eine DJI Phantom kaufte und damit filmen wollte, betrieb nach damaliger Rechtslage fast immer ein genehmigungspflichtiges uLFZ.
Die damaligen Regelungen für „Unbemannte Luftfahrzeuge“ (uLFZ)
Wer vor 2021 eine Kameradrohne gewerblich oder für Aufnahmen nutzte, musste Folgendes beachten:
- Bewilligungspflicht: Man benötigte einen kostenpflichtigen Bescheid der Austro Control. Dieser musste Wochen im Voraus beantragt werden. (Heute ersetzt durch die einfache Online-Registrierung).
- Versicherungspflicht: Schon damals war eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.
Der „Trick“ mit dem Flugmodell
Viele Piloten nutzten damals eine Grauzone: Solange die Kamera aus war oder nicht montiert war, galt die Drohne oft als „Flugmodell“ (§ 24c LFG alt). Damit durfte man ohne Bewilligung fliegen, solange es nur „zum Zwecke des Fluges selbst“ geschah.
Achtung: Diese Unterscheidung gibt es heute in der „Open“-Kategorie der EU-Verordnung so nicht mehr. Jede Kamera-Drohne (außer reines Spielzeug) ist heute registrierungspflichtig!
Die legendäre „79 Joule“-Regel (Spielzeug)
Eine österreichische Besonderheit war die Grenze von 79 Joule kinetischer Energie.
- Lag eine Drohne bei einem Absturz unter diesem Energiewert (ca. 250g aus 30m Höhe), galt sie als Spielzeug.
- Für Spielzeug brauchte man keine Bewilligung und theoretisch keine Versicherung.
- Heute: Diese Regel ist ersatzlos gestrichen. Auch Mini-Drohnen unter 250g (wie DJI Mini 4 Pro) unterliegen heute der Versicherungspflicht, sobald sie eine Kamera haben!
Vergleich: Früher vs. Heute
| Kriterium | Früher (bis 2020) | Heute (EU-Verordnung) |
|---|---|---|
| Kategorien | Spielzeug, Flugmodell, uLFZ | Open (A1, A2, A3), Specific, Certified |
| Registrierung | Teure Einzel-Bewilligung für uLFZ | Günstige Online-Registrierung als Betreiber |
| Versicherung | Pflicht für uLFZ & Modelle | Pflicht für alle Drohnen mit Kamera oder >250g |
Was muss ich HEUTE tun?
Vergessen Sie die komplizierten Regeln von damals. Heute ist es einfacher, aber strenger geregelt:
- Schließen Sie eine konforme Drohnenversicherung ab (z. B. bei der DMO).
- Registrieren Sie sich als Betreiber auf dronespace.at.
- Absolvieren Sie den Drohnenführerschein (für Drohnen ab 250g).